diese betrage nach der Verschiebung 11.60 m, was als massive Überschreitung bezeichnet werden müsse. Das erwähnte Höhenmass hatte der Bauverwalter der Gemeinde Döttingen an der vorinstanzlichen Augenscheinsverhandlung vom 7. April 2000 bestätigt. 2002 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 237