grosse Grenzabstand einzuhalten und wie dieser zu bemessen ist, erübrigen sich. cc) Gebäudehöhe. aaa) Das Baudepartement ging von einer effektiven "Gesamthöhe" von "ca. 11.3 m" aus und stellte weiter fest, die minime Überschreitung sei vernachlässigbar. Die Beschwerdeführerinnen machen diesbezüglich geltend, die der Bauherrschaft in der Baubewilligung auferlegte Verschiebung der Baute nach Nordwesten habe auch Änderungen bei der Gebäudehöhe zur Folge; diese betrage nach der Verschiebung 11.60 m, was als massive Überschreitung bezeichnet werden müsse.