Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Falle klarerweise nicht erfüllt. Wenn die Beschwerdeführerinnen im Übrigen darauf hinweisen, dass "Schüler und Lehrer (...) ein Recht auf Freiraum und genügende Besonnung" hätten, so ist ihnen entgegenzuhalten, dass gerade bei der Erstellung von Schulbauten und -anlagen regelmässig grössere Freiflächen eingeplant werden. ccc) Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass das vorliegende Bauprojekt auch nach Südosten hin nur den kleinen Grenzabstand einhalten muss. Diese Vorgabe ist mit der Nebenbestimmung in Ziffer 4.1 der Baubewilligung vom 6. Dezember 1999 erfüllt. Ausführungen zur weiteren Frage, auf welcher Fassadenseite der