zwischen kleinem und grossem Grenzabstand differenziert wird (§ 46, § 49 Abs. 2, § 50 Abs. 2, § 51 Abs. 2, § 52 Abs. 2 BNO). Der erwähnte Selbstschutz des Bauherrn - als eigentliche ratio legis der Bestimmungen über den grossen Grenzabstand - gewinnt nur dann eine tiefere Bedeutung, wenn der Aufenthalt in den betreffenden Räumen eine gewisse Intensität aufweist. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Falle klarerweise nicht erfüllt.