delt (AGVE 1994, S. 370 f. mit Hinweisen). Ebenso wenig wird in einem Schulhaus "gewohnt", selbst wenn wie im vorliegenden Falle eine Schulküche und ein gemeinsamer Essraum vorhanden sind. Mit dieser allgemeinen Beurteilung stimmt überein, dass nur in den "reinen" Wohnzonen von Döttingen (Zonen W 2, W 3 und W 4, Wohnzone Hang [WH]) zwischen kleinem und grossem Grenzabstand differenziert wird (§ 46, § 49 Abs. 2, § 50 Abs. 2, § 51 Abs. 2, § 52 Abs. 2 BNO).