Im Übrigen wird dieser Entscheid fälschlicherweise überinterpretiert, denn die Feststellung im Urteil "Diese Auffassung leuchtet durchaus ein" bezog sich ausschliesslich auf die Festlegung der Hauptwohnseite durch den Gemeinderat. Für das Verwaltungsgericht ist nach wie vor offensichtlich, dass Bestimmungen, welche den grossen Grenzabstand regeln, ausschliesslich auf eigentliche Wohnnutzungen bezogen sind. So spricht § 17 Abs. 2 ABauV von "bewohnten" Bauten, § 82 Abs. 2 BNO von "Wohnräumen" bzw. von der "Hauptwohnseite".