AGVE 1994, S. 379 f. mit Hinweisen). Die Frage, ob § 17 Abs. 2 ABauV nur auf eigentliche Wohnbauten anwendbar sei, hat das Verwaltungsgericht auch in dem von den Beschwerdeführerinnen zitierten Fall VGE III/67 vom 4. August 1995 [BE.1995.00202] in Sachen A. betreffend einen Schulpavillon aufgeworfen, dann aber offen gelassen, weil auch der grosse Grenzabstand eingehalten war (S. 7 f. des erwähnten Entscheids). Im Übrigen wird dieser Entscheid fälschlicherweise überinterpretiert, denn die Feststellung im Urteil "Diese Auffassung leuchtet durchaus ein" bezog sich ausschliesslich auf die Festlegung der Hauptwohnseite durch den Gemeinderat.