Begründet wurde dies damit, dass ein grosser Grenzabstand in der Regel nur für die reinen Wohnzonen vorgeschrieben werde; das komme nicht von ungefähr, bezwecke doch dieser Abstand in erster Linie einen Selbstschutz des Bauherrn vor zu nahen Nachbarbauten, was u.a. darin zum Ausdruck komme, dass dem Bauherrn im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (insbesondere § 17 Abs. 2 ABauV) eine gewisse Freiheit zuzugestehen sei, die Richtung der Hauptwohnseite selber zu bestimmen (siehe zum Ganzen: AGVE 1994, S. 379 f. mit Hinweisen).