Die Beschwerdeführerinnen sind der Auffassung, es sei auf der fraglichen Gebäudeseite ein grosser Grenzabstand einzuhalten. bbb) Das Verwaltungsgericht hat im Zusammenhang mit einem Schulhausvorhaben in der Zone für öffentliche Bauten ausgeführt, die Einhaltung eines grossen Grenzabstands zu fordern, wäre in derartigen Fällen atypisch. Begründet wurde dies damit, dass ein grosser Grenzabstand in der Regel nur für die reinen Wohnzonen vorgeschrieben werde;