sen erscheint auch dem Verwaltungsgericht die Bezeichnung der Zone GW 3 als Referenzone durchaus korrekt. Der Heranzug der Zone W 3 verbietet sich allein schon deswegen, weil sie an die Zone öBA nicht angrenzt. Was die Verweisung in § 53 Abs. 3 BNO anbelangt, so bezieht sich diese ausschliesslich auf "reine Wohnbauten", und darum geht es hier klarerweise nicht. Die Zone W 2 wiederum erweist sich von ihrer Zweckbestimmung her - zulässig sind dort Einfamilien- und Reiheneinfamilienhäuser, Gruppenhäuser und kleinere Mehrfamilienhäuser bis zu 6 Wohneinheiten (§ 51 Abs. 1 BNO) - als für Fälle wie den vorliegenden nicht adäquat. bb) Grenzabstand.