Das Baudepartement hat als Referenzzone im Sinne der angeführten Rechtsprechung die Gewerbe- und Wohnzone (GW) 3 herangezogen, welche unmittelbar südlich an die Bauparzelle Nr. 338 bzw. an die Surbtalstrasse angrenzt und wo gemäss § 46 und § 53 Abs. 2 BNO u.a. ein minimaler Grenzabstand von 5.00 m, eine maximale Gebäudehöhe von 11.00 m und eine maximale Firsthöhe von 14.00 m gelten. Die Beschwerdeführerinnen gingen zunächst von der gleichen Referenzzone aus, weil sie "mit der Schulnutzung am ehesten vergleichbar" sei, plädierten dann aber an der Augenscheinsverhandlung vom 10. Oktober 2001 dafür, auf die Wohnzone (W) 3 abzustellen, namentlich unter Hinweis auf § 53 Abs. 3 BNO. Indes-