vergleichbaren Zonen bestehenden Vorschriften erheblich zu überschreiten, ohne dass das Gewaltenteilungsprinzip verletzt werde. c) Zur Rechtsanwendung auf den konkreten Einzelfall ergibt sich was folgt: aa) Referenzzone. Das Baudepartement hat als Referenzzone im Sinne der angeführten Rechtsprechung die Gewerbe- und Wohnzone (GW) 3 herangezogen, welche unmittelbar südlich an die Bauparzelle Nr. 338 bzw. an die Surbtalstrasse angrenzt und wo gemäss § 46 und § 53 Abs. 2 BNO u.a. ein minimaler Grenzabstand von 5.00 m, eine maximale Gebäudehöhe von 11.00 m und eine maximale Firsthöhe von 14.00 m gelten.