Die Pflicht zur Wahrung privater und öffentlicher Interessen bildet ebenfalls keine echte Vorgabe; die verschiedenartigen Interessen erfordern eine Gewichtung und Abwägung, welche der Gemeinderat nach selbst gesetzten Massstäben vornehmen muss, weil § 55 BNO in dieser Hinsicht wie gesagt weitgehend inhaltslos