O., § 145 N 5 a]) sowie die Nutzungsstärke (Baudichte [siehe Zimmerlin, a.a.O., § 145 N 5 c]). Der Gemeinderat wird angewiesen, die in dieser Zone zulässige Bauweise "unter Wahrung der privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall" festzulegen. Der kommunale Gesetzgeber hat also davon abgesehen, dem Gemeinderat Entscheidungsmassstäbe vorzugeben; die Kompetenz zum Entscheid "im Einzelfall" besagt einzig, dass der Gemeinderat den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen und sich insofern gerade nicht an einem allgemein geltenden Kriterium zu orientieren habe. Die Pflicht zur Wahrung privater und öffentlicher Interessen bildet ebenfalls keine echte Vorgabe;