Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, § 145 N 5 b); öffentlichen Interessen können sowohl gewerbliche Betriebe, Büros, Freizeit- und Sportanlagen, Schulen, Wohnungen usw. dienen, und entsprechend vielgestaltig und unterschiedlich in ihren baurechtlich relevanten Auswirkungen können derartige Bauten sein. Ohne nähere Regelung bleiben in § 55 BNO zudem auch die Bauweise (vertikale und horizontale Ausdehnung der Gebäude, Grenz- und Gebäudeabstände [siehe Zimmerlin, a.a.O., § 145 N 5 a]) sowie die Nutzungsstärke (Baudichte [siehe Zimmerlin, a.a.O., § 145 N 5 c]).