Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe II. 3 (...)" b) Diese Nutzungsbestimmung ist inhaltlich weitgehend offen und unbestimmt. Einmal gilt dies bezüglich der baurechtlich relevanten Zweckbestimmung, d.h. der konkreten Nutzungsart solcher Bauten (siehe Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, 232 Verwaltungsgericht 2002