Dagegen spricht namentlich der Grundsatz der Verfahrensökonomie; Leerläufe vertragen sich nicht mit dem Gebot einer effizienten Verwaltung (AGVE 1998, S. 449 mit Hinweis; VGE III/44 vom 25. April 2001 [BE.1999.00226.28] in Sachen H. u. M., S. 5). In diesem Sinne muss auch der Baugesuchsteller glaubhaft machen können, dass er am Ausgang des Verfahrens, das er mit seinem Baugesuch in Gang gesetzt hat, einen praktischen Nutzen hat (AGVE 1987, S. 228 f. mit Hinweisen; 1992, S. 308). Im vorliegenden Falle hat diese Voraussetzung klar als erfüllt zu gelten.