Der Gemeinderat Döttingen will nach wie vor, dass das Verwaltungsgericht einen Entscheid fällt; er habe die Verpflichtung, das Bauvorhaben gemäss Beschluss der Gemeindeversammlung vom 17. November 1999 zu realisieren. b) Die Behörden müssen - analog den Anforderungen an die Legitimation im Beschwerdeverfahren (§ 38 VRPG; siehe AGVE 1997, S. 288 f. und 385; 1998, S. 325) - auf Antrag einer Partei generell nur dann tätig werden, wenn diese für den Erlass einer bestimmten Verfügung ein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann. Sinnlose Verfahren müssen und dürfen nicht durchgeführt werden. Dagegen spricht namentlich der Grundsatz der Verfahrensökonomie;