I. 2. a) Die Beschwerdeführerinnen bestreiten das Rechtsschutzinteresse der Einwohnergemeinde Döttingen (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) an einer materiellen Beurteilung der Beschwerde mit dem Argument, dass die Beschwerdegegnerin für die Heilpädagogische Sonderschule Döttingen ein Alternativkonzept in Zusammenarbeit mit dem Verein Kinderheim St. Johann in Klingnau vorsehe; es gebe derzeit starke Hinweise darauf, die HPS dem Kinderheim St. Johann zur Führung zu übertragen. Unter diesen Umständen sei das Festhalten der Beschwerdegegnerin am Bauprojekt rechtsmissbräuchlich. Der Gemeinderat Döttingen will nach wie vor, dass das Verwaltungsgericht einen Entscheid fällt;