b. deren langfristige Wirksamkeit; c. die Gefährdung der Umwelt durch den belasteten Standort vor und nach der Sanierung; d. bei nicht vollständiger Dekontamination die Kontrollierbarkeit der Massnahmen, die Möglichkeit zur Mängelbehebung sowie die Sicherstellung der für die vorgesehenen Massnahmen erforderlichen Mittel; e. ob die Voraussetzungen zum Abweichen vom Sanierungsziel nach Artikel 15 Absätze 2 und 3 erfüllt sind." 2002 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 227