siehe auch die Erläuterungen des Eidg. Departements des Innern [EDI] zur AltlV vom Mai 1997, S. 23). Demzufolge berücksichtigt die Behörde gemäss Art. 18 AltlV bei der Beurteilung des vom Pflichtigen auszuarbeitenden Sanierungsprojekts insbesondere: " a. die Auswirkungen der Massnahmen auf die Umwelt; b. deren langfristige Wirksamkeit;