Solche Massnahmen kommen nur in Betracht, wenn der betreffende Standort auf Grund des fortschreitenden Abbaus der Schadstoffe nach spätestens zwei Generationen, d.h. nach 40 bis 50 Jahren, ohne weitere Überwachungsmassnahmen sich selbst überlassen werden kann (z.B. bei Ablagerungen mit abbaubaren Stoffen, gewissen Kehrichtdeponien usw.). Sicherungsmassnahmen sind regelmässig kostengünstiger als die Dekontamination des Standorts, auch wenn die Überwachungskosten mit eingerechnet werden (Tschannen, a.a.O., Art. 32c N 19).