Abs. 1 USG abstützt, hat selbstverständlich ebenfalls vor diesem Hintergrund zu erfolgen. Dies bedeutet also, dass nicht nur die Bauten und Anlagen im engern Sinne, sondern auch alle technischen Einrichtungen, welche in den verschiedenen Gebäuden installiert werden sollen, in die Betrachtung und Beurteilung einzubeziehen sind (siehe Heribert Rausch, Kommentar USG, Art. 7 N 17; André Schrade, Kommentar USG, 16 N 15). bbb) aaaa) Der Beschwerdeführer befürchtet, eine spätere Sanierung der Altlasten auf dem R.-Areal werde daran scheitern, dass wegen der hohen Investitionen in technische Einrichtungen die be- 224 Verwaltungsgericht 2002