Der Beschwerdeführer widersetzt sich dieser Betrachtungsweise mit dem Argument, damit, dass die Beschwerdegegnerin technische Einrichtungen im Wert von rund 17 Millionen Franken - effektiv sind es rund 15,6 Millionen Franken, wovon rund 7 Millionen Franken auf die Abgasreinigung entfallen - über schwer belastetem Grund investiere, würden nachfolgende Sanierungsbemühungen ebenfalls erheblich präjudiziert. Art. 3 AltlV regelt die Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen im Bereich belasteter Standorte. Im Sinne von Art.