aaa) In der Interpretation durch den Regierungsrat bezieht sich Art. 3 AltlV ausschliesslich auf "bauliche Massnahmen", nicht auch auf "reine Investitionen für technische Aufrüstungen". Der Beschwerdeführer widersetzt sich dieser Betrachtungsweise mit dem Argument, damit, dass die Beschwerdegegnerin technische Einrichtungen im Wert von rund 17 Millionen Franken - effektiv sind es rund 15,6 Millionen Franken, wovon rund 7 Millionen Franken auf die Abgasreinigung entfallen - über schwer belastetem Grund investiere, würden nachfolgende Sanierungsbemühungen ebenfalls erheblich präjudiziert.