Auch insoweit bestehen keine Meinungsverschiedenheiten mehr unter den Beteiligten. Das gewählte und zum Gegenstand verbindlicher Nebenbestimmungen gemachte Vorgehen erweist sich im Übrigen auch unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsprinzips als angemessen (vgl. BGE 121 II 414). hh) Zu prüfen ist im Weitern, ob die spätere Sanierung auch dort nicht wesentlich erschwert wird, wo Änderungen vorgesehen sind, ohne dass ein Aushub erfolgt. 2002 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 223