b AltlV vorliegt. Der erwähnte Perchlorethylen-Eintrag bildet nämlich fraglos Teil eines belasteten Standorts, so wie dieser Begriff in Art. 2 Abs. 1 AltlV umschrieben wird; mit dem dort verwendeten Kriterium der "beschränkten Ausdehnung" soll eine unnötige Aufblähung des Katasters der belasteten Standorte in dem Sinne verhindert werden, dass darin beispielsweise auch vom Grundwasserstrom über grössere Distanzen verschleppte Belastungen erfasst werden müssen (siehe die Vollzugshilfe des BUWAL "Erstellung des Katasters der belasteten Standorte", Bern 2001, S. 9). Die allfällige spätere Beseitigung der Verschmutzung sodann ist klarerweise eine Sanierungsmassnahme.