Grundwasserproben habe keinen Hinweis auf eine sanierungsbedürftige Schadstoffquelle im Bereich des Lagerhauses Süd ergeben. Allfällige unbekannte derartige Quellen innerhalb des SAVA-Areals gebe es nach menschlichem Ermessen nicht. Der Experte hat diese Beurteilung auf Grund der Vorgaben in Art. 9 Abs. 2 AltlV überprüft.