Die besondere Art des Vorhabens, das weitgehend ohne Erdbewegungen auskomme, mache es notwendig, den Sanierungsbedarf, die Risikoanalyse und die Sanierungsart vor Erteilung einer Baubewilligung festzulegen. Das zweistufige Verfahren bringe keinen Fortschritt bezüglich der Sanierung dieser Altlast. Hinzu komme, dass die vorgesehenen Versiegelungen betreffend Grundwassergefährdung nichts brächten, d.h. der Schutzbrunnenbetrieb verewigt würde. In richtiger Anwendung von Art.