darauf ein Sanierungskonzept mit einer Risikobeurteilung sowie der Formulierung von Sanierungszielen vorzulegen. Der Beschwerdeführer macht nun geltend, es ziele daneben, im Rahmen des Baubewilligungsentscheids den grundsätzlichen Sanierungsbedarf festzulegen und weitere Detailuntersuchungen für den Zeitpunkt nach Rechtskraft der Baubewilligung vorzubehalten, zumal der konkrete Sanierungsbedarf zum Teil sogar erst während der Bauphase (Aushubarbeiten) abschliessend beurteilt werden könne. Die Anwendung von Art. 3 der Verordnung über die sanierung von belasteten Standorten (AltlV; SR 814.680) vom 26. August 1998 dürfe nicht auf "bauliche Massnahmen" beschränkt werden.