Alternativstandorte sind aber bisher überhaupt nicht geprüft worden. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass durch die Ablehnung des Baugesuchs der bestimmungsgemässe Gebrauch der Parzelle Nr. 4875 weder verunmöglicht noch stark erschwert wird, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt kein Anlass besteht, die autonome Stellung der Gemeinde und ihrer Organe einzuschränken (AGVE 1993, S. 384). c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid des Baudepartements vom 22. November 2000 aufzuheben und der ablehnende Baugesuchsentscheid des Gemeinderats Küttigen vom 15. Mai 2000 zu bestätigen ist.