212 Verwaltungsgericht 2002 ersichtlich. Gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin wird mit dem Bauvorhaben der Zweck verfolgt, die NATEL-Versorgung in Küttigen zu verbessern und zusätzliche Bandbreite zu gewinnen. So müsse die Versorgung auch in den Häusern gewährleistet sein, was derzeit nicht unbedingt der Fall sei. Ferner diene das Bauvorhaben der Entlastung des Standorts Aarau. Mit Blick auf die dort geplante Verkleinerung der Zellen würde der Verzicht auf das Bauvorhaben in Küttigen zu einer weiteren Verschlechterung der Versorgung führen. Dies hätte zur Folge, dass man die internen Vorgaben nicht mehr einhalten könnte.