Das Ganze wird entgegen der Auffassung des Baudepartements auch nicht dadurch entscheidend relativiert, dass das Bauvorhaben am Rand der Dorfkernzone realisiert werden soll. Die Beschwerdeführerin hält diesem Argument zu Recht entgegen, dass auf diese Weise die Bestimmungen über die Dorfkernzone aufgeweicht bzw. unterlaufen werden könnten; naturgemäss muss bezüglich der Zonenunterteilung irgendwo eine Grenze gezogen und aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit dann auch strikte beachtet werden (siehe VGE III/58 vom 22. September 1988 in Sachen S. und S., S. 11). Die ästhetische Bewertung des Bauvorhabens durch den Gemeinderat lässt sich somit nicht beanstanden.