Die Verweigerung der Baubewilligung für den von der Beschwerdegegnerin geplanten Antennenmast auf dem Dach des Gebäudes Nr. 1349 liegt auf der Linie der erwähnten Praxis. Nach Meinung der Beschwerdeführerin genügt die Baute dem Einordnungsgebot von § 64 Abs. 2 BO nicht. Die optischen Auswirkungen, welche die Mobilfunkantenne auf Grund ihrer Höhe und Form auf das Dorfbild habe, seien derart einschneidend, dass für eine Bewilligung kein Raum bleibe; von den insgesamt vier GSM-Sendern seien insbesondere die beiden grossen Antennen ausserordentlich klobig und auffallend. Tatsächlich ist die "Fremdkörperwirkung" des den Dachfirst um 4.50 m überragenden (vorne Erw.