BO und § 64 Abs. 2 BO genügen. Dessen ist sich auch der Gemeinderat bewusst, weshalb er nach wie vor beispielsweise das Errichten von Parabolantennen auf dem Boden oder an der Fassade erlaubt. Jedenfalls gelangt das Verwaltungsgericht zur Auffassung, dass der gemeinderätlichen Bewilligungspraxis betreffend Dachantennen keine unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen zugrunde liegen; die dargelegten Gründe erscheinen durchwegs nachvollziehbar. ddd) Die Verweigerung der Baubewilligung für den von der Beschwerdegegnerin geplanten Antennenmast auf dem Dach des Gebäudes Nr. 1349 liegt auf der Linie der erwähnten Praxis.