auf dieser Ebene muss der Gemeinderat unter verschiedenen Lösungsmöglichkeiten auswählen können, sofern und soweit er seine Wahl mit entsprechenden Argumenten unterlegen kann. Die präjudizierende Wirkung einer Bewilligung kann dabei eine wichtige Rolle spielen (siehe zum Ganzen: AGVE 1993, S. 384; VGE III/84 vom 18. September 1989 in Sachen P., S. 8). Richtig ist anderseits, dass die gemeinderätliche Praxis nicht zu einem generellen Antennenverbot in der Dorfkernzone ausarten darf; Antennen sind ja grundsätzlich erlaubt, sofern sie den Anforderungen von § 31 Abs. 3 2002 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 211