Vielmehr ist es ihm in der Vergangenheit offensichtlich gelungen, durch eine konsequente Praxis ins Gewicht fallende "Bausünden" zu vermeiden. Namentlich sind weder unter der früheren noch unter der geltenden Bauordnung in der Dorfkernzone Baubewilligungen für Dachantennen erteilt worden (siehe auch den VGE III/58 vom 16. Juni 1992 [BE.1992.00030] in Sachen W. u. M., S. 6 f., 13 f.; BGE vom 4. Februar 1994 in gleicher Sache [1P.66/1993], S. 9). Je näher die effektive Bebauungsweise dem Idealbild kommt, desto eher lässt sich eine solche restriktive Praxis rechtfertigen.