Im Folgenden ist zu eruieren, welches in der Dorfkernzone die typischen, charakteristischen Gestaltungselemente sind und ob von einer einheitlichen Bebauungsstruktur gesprochen werden kann. aaaa) In seiner Stellungnahme vom 26. November 2001 verweist der Gemeinderat zunächst auf den folgenden Wortlaut von § 12 Abs. 1 der gegenwärtig noch im Entwurf vorliegenden Sondernutzungsvorschriften des Gestaltungsplans "Dorfkern Süd / Gänsacker / Biel": 208 Verwaltungsgericht 2002