Als beurteilungsrelevante Elemente gelten das Ausmass, die Stellung und die kubische Gliederung der Baute, die Gestaltung von Fassaden und Dachflächen, die Baumaterialien und die Farbgebung (§ 31 Abs. 3 BO). Sodann findet sich in der - für das ganze Gemeindegebiet geltenden - Spezialbestimmung über die Antennen das Erfordernis, dass sich Antennen "einwandfrei" ins Ortsbild einzupassen haben (§ 64 Abs. 2 BO). ccc) Im Folgenden ist zu eruieren, welches in der Dorfkernzone die typischen, charakteristischen Gestaltungselemente sind und ob von einer einheitlichen Bebauungsstruktur gesprochen werden kann. aaaa)