andernfalls würden die Zonengrenzen völlig verwischt. bbb) Fest steht zunächst, dass bei Bauvorhaben in der Dorfkernzone, welche "bezüglich Gruppierung und Bausubstanz den eigentlichen Kern des ursprünglichen Strassendorfes" bildet (§ 31 Abs. 1 Satz 1 BO), unter dem Ortsbildschutzaspekt besondere Sensibilität verlangt wird. Von allen Bauzonen in der Gemeinde ist der Schutzgrad hier am höchsten, höher auch als in der Dorfzone, die den Übergangsbereich zwischen der Dorfkernzone und den eigentlichen Neubaugebieten umfasst (§ 30 Abs. 1 BO).