Gemeindebehörden abweichen. Die Gemeinden hätten insoweit das Letztentscheidungsrecht. Mit § 31 Abs. 1 BO werde bezweckt, in der Dorfkernzone aus Rücksicht auf den typischen Charakter des alten Dorfteils als Juradorf besondere und damit strengere Bauvorschriften als in andern Zonen durchzusetzen. Mit dem Argument, die Schutzwürdigkeit der Dorfkernzone sei nicht überall gleich hoch einzustufen, werde deren Sinn und Zweck in Frage gestellt. Ebenso wenig dürfe argumentiert werden, aus grosser Distanz sei nicht auszumachen, ob die fragliche Antenne überhaupt in der Dorfkernzone stehe; andernfalls würden die Zonengrenzen völlig verwischt. bbb)