Die Beschwerdeführerin beruft sich im Wesentlichen auf den Grundsatz der Gemeindeautonomie. Bei der Ausscheidung von Nutzungszonen (§ 15 BauG) komme den Gemeinden eine verhältnismässig erhebliche Entscheidungsfreiheit zu. Es müsse ihnen auch das Recht zustehen, die von ihnen erlassenen Reglemente selbst auszulegen; die kantonalen Beschwerdeinstanzen dürften nicht von einer vertretbaren Auslegung des kommunalen Rechts durch die Gemeindebehörden oder von einer klaren und konstanten Praxis der 2002 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 207