Als massgebliches Orts- bzw. Quartierbild ist im vorliegenden Falle die Überbauung innerhalb des der Dorfkernzone zugewiesenen Schildes zu betrachten. Dieser Schild beginnt im Süden beim Waldbach und erstreckt sich dann, unterbrochen nur durch die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen im Bereich der Schulanlagen, in einer Tiefe zwischen rund 40 und rund 120 m sowie über eine Strecke von rund 500 m beidseits der Hauptstrasse und von rund 150 m beidseits der Benkenstrasse. bb) aaa) Die Beschwerdeführerin beruft sich im Wesentlichen auf den Grundsatz der Gemeindeautonomie.