ausgeprägten Dorfkerncharakter zu erhalten." Zu beachten ist ferner § 64 Abs. 2 BO, der vorschreibt, dass sich Aussenantennen aller Art "einwandfrei in das Orts- und Landschaftsbild einzupassen" haben. bb-dd) (Siehe AGVE 1993, S. 379 ff.; 1995, S. 334) b) Die Rechtsanwendung ergibt was folgt: aa) Als massgebliches Orts- bzw. Quartierbild ist im vorliegenden Falle die Überbauung innerhalb des der Dorfkernzone zugewiesenen Schildes zu betrachten.