Bauten, Anschriften, Bemalungen, Antennen und Reklamen dürfen insbesondere Landschaften sowie Orts-, Quartier- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen (§ 42 BauG). Ergänzend bestimmt § 31 Abs. 3 der Bauordnung (BO) der Gemeinde Küttigen (mit denselben Be- schluss- und Genehmigungsdaten wie der Bauzonenplan) zum Erscheinungsbild von Bauten und Anlagen in der Dorfkernzone: "An Bauten und Anlagen werden in dieser Zone sowohl bezüglich ihrer Gesamtwirkung wie auch bezüglich Ausmass, Stellung, kubischer Gliederung, Gestaltung von Fassaden und Dachflächen, Baumaterialien und Farbgebung besonders hohe Anforderungen gestellt, um den