2002 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 205 VIII. Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 63 Ortsbildschutz in einer Dorfkernzone (Mobilfunkantenne). - Umschreibung des massgeblichen Orts- bzw. Quartierbildes (Erw. 2/b/aa). - Kommunale Anforderungen (Erw. 2/b/bb/bbb). - Einheitlichkeit der Bebauungsstruktur auf Grund typischer, charak- teristischer Gestaltungselemente (Erw. 2/b/bb/ccc). - Fehlende Ortsbildverträglichkeit, auch wenn das Bauvorhaben am Rand der Dorfkernzone geplant ist (Erw. 2/b/bb/ddd). - Fehlen überwiegender entgegenstehender Interessen (Erw. 2/b/bb/ eee). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 6. Dezember 2001 in Sachen Einwohnergemeinde Küttigen gegen Baudepartement. Aus den Erwägungen 1. Die Beschwerdegegnerin beabsichtigt, auf dem Dach des Gebäudes Nr. 1349 einen Antennenmast mit vier Antennen für den Mobilfunk GMS zu erstellen. Zwei Antennen senden auf dem Fre- quenzband 900 MHz, zwei Antennen auf dem Frequenzband 1'800 MHz. Der Mast soll den First des Satteldachs um 4.50 m überragen. Gemäss dem Bauzonenplan der Gemeinde Küttigen vom 25. März 1994 / 11. März 1997 befindet sich das Baugrundstück (Parzelle Nr. 4875) in der Dorfkernzone. 2. Die Beschwerdeführerin macht vor Verwaltungsgericht aus- schliesslich noch geltend, einer Baubewilligung stünden die An- forderungen des Ortsbildschutzes entgegen; die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit der bundesrätlichen Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) vom 23. Dezember 1999 ist dagegen kein Thema mehr. 206 Verwaltungsgericht 2002 a) Zu den Rechtsgrundlagen ist Folgendes anzumerken: aa) Gebäude müssen sich hinsichtlich Grösse, Gestaltung und Oberfläche des Baukörpers sowie dessen Aussenraumes so in die Umgebung einordnen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht; Bau- ten, Anschriften, Bemalungen, Antennen und Reklamen dürfen ins- besondere Landschaften sowie Orts-, Quartier- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen (§ 42 BauG). Ergänzend bestimmt § 31 Abs. 3 der Bauordnung (BO) der Gemeinde Küttigen (mit denselben Be- schluss- und Genehmigungsdaten wie der Bauzonenplan) zum Er- scheinungsbild von Bauten und Anlagen in der Dorfkernzone: "An Bauten und Anlagen werden in dieser Zone sowohl bezüglich ih- rer Gesamtwirkung wie auch bezüglich Ausmass, Stellung, kubischer Gliederung, Gestaltung von Fassaden und Dachflächen, Baumateria- lien und Farbgebung besonders hohe Anforderungen gestellt, um den ausgeprägten Dorfkerncharakter zu erhalten." Zu beachten ist ferner § 64 Abs. 2 BO, der vorschreibt, dass sich Aussenantennen aller Art "einwandfrei in das Orts- und Land- schaftsbild einzupassen" haben. bb-dd) (Siehe AGVE 1993, S. 379 ff.; 1995, S. 334) b) Die Rechtsanwendung ergibt was folgt: aa) Als massgebliches Orts- bzw. Quartierbild ist im vorliegen- den Falle die Überbauung innerhalb des der Dorfkernzone zugewie- senen Schildes zu betrachten. Dieser Schild beginnt im Süden beim Waldbach und erstreckt sich dann, unterbrochen nur durch die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen im Bereich der Schulanlagen, in einer Tiefe zwischen rund 40 und rund 120 m sowie über eine Strecke von rund 500 m beidseits der Hauptstrasse und von rund 150 m beidseits der Benkenstrasse. bb) aaa) Die Beschwerdeführerin beruft sich im Wesentlichen auf den Grundsatz der Gemeindeautonomie. Bei der Ausscheidung von Nutzungszonen (§ 15 BauG) komme den Gemeinden eine ver- hältnismässig erhebliche Entscheidungsfreiheit zu. Es müsse ihnen auch das Recht zustehen, die von ihnen erlassenen Reglemente selbst auszulegen; die kantonalen Beschwerdeinstanzen dürften nicht von einer vertretbaren Auslegung des kommunalen Rechts durch die Gemeindebehörden oder von einer klaren und konstanten Praxis der 2002 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 207 Gemeindebehörden abweichen. Die Gemeinden hätten insoweit das Letztentscheidungsrecht. Mit § 31 Abs. 1 BO werde bezweckt, in der Dorfkernzone aus Rücksicht auf den typischen Charakter des alten Dorfteils als Juradorf besondere und damit strengere Bauvorschriften als in andern Zonen durchzusetzen. Mit dem Argument, die Schutzwürdigkeit der Dorfkernzone sei nicht überall gleich hoch ein- zustufen, werde deren Sinn und Zweck in Frage gestellt. Ebenso we- nig dürfe argumentiert werden, aus grosser Distanz sei nicht auszu- machen, ob die fragliche Antenne überhaupt in der Dorfkernzone stehe; andernfalls würden die Zonengrenzen völlig verwischt. bbb) Fest steht zunächst, dass bei Bauvorhaben in der Dorf- kernzone, welche "bezüglich Gruppierung und Bausubstanz den eigentlichen Kern des ursprünglichen Strassendorfes" bildet (§ 31 Abs. 1 Satz 1 BO), unter dem Ortsbildschutzaspekt besondere Sensi- bilität verlangt wird. Von allen Bauzonen in der Gemeinde ist der Schutzgrad hier am höchsten, höher auch als in der Dorfzone, die den Übergangsbereich zwischen der Dorfkernzone und den eigentli- chen Neubaugebieten umfasst (§ 30 Abs. 1 BO). Um das Erhaltungs- ziel zu erreichen, werden in der Dorfkernzone an die Erscheinungs- weise von Bauten und Anlagen "besonders hohe Anforderungen" gestellt (§ 31 Abs. 3 BO; siehe auch § 31 Abs. 1 Satz 2 BO). Als beurteilungsrelevante Elemente gelten das Ausmass, die Stellung und die kubische Gliederung der Baute, die Gestaltung von Fassaden und Dachflächen, die Baumaterialien und die Farbgebung (§ 31 Abs. 3 BO). Sodann findet sich in der - für das ganze Gemeindegebiet geltenden - Spezialbestimmung über die Antennen das Erfordernis, dass sich Antennen "einwandfrei" ins Ortsbild einzupassen haben (§ 64 Abs. 2 BO). ccc) Im Folgenden ist zu eruieren, welches in der Dorfkernzone die typischen, charakteristischen Gestaltungselemente sind und ob von einer einheitlichen Bebauungsstruktur gesprochen werden kann. aaaa) In seiner Stellungnahme vom 26. November 2001 ver- weist der Gemeinderat zunächst auf den folgenden Wortlaut von § 12 Abs. 1 der gegenwärtig noch im Entwurf vorliegenden Sondernut- zungsvorschriften des Gestaltungsplans "Dorfkern Süd / Gänsacker / Biel": 208 Verwaltungsgericht 2002 "Die bestehenden Bauten innerhalb des Perimeters weisen zum gros- sen Teil einheitliche Gestaltungsmerkmale auf, welche in Ergänzung zu den Vorschriften von § 30 BO (Dorfzone) für die Projektierung neuer Bauten oder Bauteile als Richtlinie gelten: Einfache Baukörper aus massivem, verputztem Mauerwerk, Fassadengestaltung mit Loch- fenstern von hochrechteckigem Format, grössere Öffnungen oder holzverkleidete Partien allenfalls beim Ökonomieteil der landwirt- schaftlichen Bauten, Vor- oder Anbauten als Leichtkonstruktionen in Holz, ruhige, wenig durchbrochene Satteldächer mit Tonziegelein- deckung." Ergänzend merkt der Gemeinderat in der erwähnten Stellung- nahme an, dass die Perimeter der Dorfkernzone und des Gestaltungs- plans "Dorkern Süd / Gänsacker / Biel" zwar nicht identisch seien, sich jedoch zu einem wesentlichen Teil überschnitten. Für den Be- reich der Dorfkernzone allein gelte als weiteres Merkmal die starke Betonung und gute Ablesbarkeit des ehemaligen Strassendorfcha- rakters. Dies äussere sich in einer starken räumlichen Geschlossen- heit beidseits der Hauptstrasse einschliesslich der Verzweigung Ben- kenstrasse, einer baulichen Massierung (Dichte, Masse der Bauten) und einer deutlich höheren Zahl von Bauten mit öffentlicher oder halböffentlicher Nutzung (Läden, Restaurants, Post). Entsprechend höher seien dieser Strassenraum und seine Gestaltung innerhalb des gesamten Ortsbildes zu werten. Besondere Bedeutung komme der Gestaltung der Dachlandschaft zu. Weil der Kernbereich des Dorfs in einer Geländemulde liege, seien die Dächer von den umliegenden Hügeln aus besonders gut einsehbar. Eine erhöhte Sorgfalt bei der Gestaltung dieser für die Gesamterscheinung und Fernwirkung wichtigen Elemente sei deshalb angebracht. Die als Charakteristikum beschriebenen Gestaltungsmerkmale seien im Ist-Zustand selbstverständlich nicht durchwegs und flächendeckend anzutreffen. Sie entsprächen aber den vorherrschenden, ortsüblichen Bautypen und seien Richtschnur für Um- und Neubauten sowie die Beseitigung störender Elemente. Es gehe dabei nicht um eine historisierende Konservierung und Ergänzung des ursprünglich fast rein bäuerlich geprägten Dorfkerns. Neue und zeitgemässe Elemente sollten möglich sein, müssten sich aber an den vorhandenen räumlichen und 2002 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 209 baulichen Grundmustern orientieren, welche das Ortsbild in mar- kanter Weise prägten. bbbb) Das Dorf Küttigen figuriert auch im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS), wenn auch nicht als Objekt von nationaler Bedeutung (Art. 1 der Verordnung über das ISOS [VISOS; SR 541.12] vom 9. September 1981 i.V.m. Art. 5 NHG). In der einschlägigen Dokumentierung vom 9. Dezember 1975 wird ausgeführt, dass sich das Bauerndorf Küttigen vorerst als lang- gestreckte, geschlossene Anlage entlang der nach Aarau führenden Strasse entwickelt habe. Durch die wirtschaftliche Entwicklung im 18. und 19. Jahrhundert (Weinbau, Abbau von Bohnerz) sei eine grössere Anzahl von "Kleinweinbauern-Arbeiterhäusern" entstanden, die in lockerer Anordnung entlang kleinerer Erschliessungsstrassen im Anschluss an das eigentliche Dorf aufgereiht seien und als Cha- rakteristikum bei den Tenneinfahrten grosse sandsteingefasste Rundbogentore aufwiesen. Auf der Siegfriedkarte von 1878 sei die Durchgangsstrasse als Hauptbebauungsachse mit den ältesten Anla- geteilen der Siedlung erkennbar, und als seitliche Bebauungsäste griffen die erwähnten Ortserweiterungen mit Kleinbauernhäusern in die Landschaft aus. In der Folge habe sich die Bautätigkeit auf Er- neuerungen der Bausubstanz entlang der Durchgangstrasse be- schränkt. Diese Bebauung weise trotz einzelnen Neubauten noch immer das alte Bebauungsmuster mit vorwiegend zweigeschossigen Giebelbauten auf, wobei sich eine Baugruppe im Bereich der ehe- maligen Mühle durch seine Intaktheit deutlich abhebe. Bei der Be- wertung des Ortsbildes im regionalen Vergleich werden dem Dorf "gewisse räumliche Qualitäten durch den zusammenhängenden Strassenraum entlang der Durchgangsstrasse mit differenzierter Begrenzung durch die leichte Staffelung der Bauten" zugebilligt. cccc) Der Rundgang entlang der Haupt- und der Benkenstrasse anlässlich der Augenscheinsverhandlung hat gezeigt, dass der Grad der Einheitlichkeit innerhalb der bäuerlich geprägten Dorfkernzone tatsächlich recht hoch ist. In Bezug auf den äusseren Baustil handelt es sich vorwiegend um zweigeschossige Bauten mit rechteckigem Grundriss. Die Baukörper verfügen über massives, verputztes Mau- erwerk und hochrechteckige Fensterfronten. Fast sämtliche Häuser 210 Verwaltungsgericht 2002 weisen Sattel- oder Walmdächer mit Tonziegeleindeckung und ein- heitlicher Dachneigung auf. Dachdurchbrüche und Dachaufbauten sind nur wenige vorhanden, wobei die Dachaufbauten fast aus- schliesslich herkömmliche Lukarnen mit einem Sattel- oder Walmdach sind. Von Aussenantennen sind die Dächer in der Dorf- kernzone - bis auf vier unbewilligte Antennen (eine TV-Antenne auf der Parzelle Nr. 6494 [erstellt vor 1980], zwei Parabolspiegel-Anten- nen auf der Parzelle Nr. 3296 [erstellt ca. 1996] sowie eine Ama- teurfunkantenne auf der Parzelle Nr. 6812 [erstellt ca. 1993]) - durchwegs frei. dddd) Dem Gemeinderat muss somit attestiert werden, dass die von ihm artikulierten Anliegen in Bezug auf die Erhaltung einer intakten Dachlandschaft innerhalb der Dorfkernzone keine blossen Lippenbekenntnisse sind. Vielmehr ist es ihm in der Vergangenheit offensichtlich gelungen, durch eine konsequente Praxis ins Gewicht fallende "Bausünden" zu vermeiden. Namentlich sind weder unter der früheren noch unter der geltenden Bauordnung in der Dorfkern- zone Baubewilligungen für Dachantennen erteilt worden (siehe auch den VGE III/58 vom 16. Juni 1992 [BE.1992.00030] in Sachen W. u. M., S. 6 f., 13 f.; BGE vom 4. Februar 1994 in gleicher Sache [1P.66/1993], S. 9). Je näher die effektive Bebauungsweise dem Idealbild kommt, desto eher lässt sich eine solche restriktive Praxis rechtfertigen. Es mag sein, dass darin eine eher konservative Grund- haltung zum Ausdruck kommt, doch liegt dies klar innerhalb des Beurteilungsspielraums, der dem Gemeinderat auf Grund der Ge- meindeautonomie zugebilligt werden muss. Es geht hier um die Entscheidung einer Frage, die von ausschliesslich lokaler Bedeutung ist; auf dieser Ebene muss der Gemeinderat unter verschiedenen Lösungsmöglichkeiten auswählen können, sofern und soweit er seine Wahl mit entsprechenden Argumenten unterlegen kann. Die präjudizierende Wirkung einer Bewilligung kann dabei eine wichtige Rolle spielen (siehe zum Ganzen: AGVE 1993, S. 384; VGE III/84 vom 18. September 1989 in Sachen P., S. 8). Richtig ist anderseits, dass die gemeinderätliche Praxis nicht zu einem generellen Anten- nenverbot in der Dorfkernzone ausarten darf; Antennen sind ja grundsätzlich erlaubt, sofern sie den Anforderungen von § 31 Abs. 3 2002 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 211 BO und § 64 Abs. 2 BO genügen. Dessen ist sich auch der Ge- meinderat bewusst, weshalb er nach wie vor beispielsweise das Er- richten von Parabolantennen auf dem Boden oder an der Fassade erlaubt. Jedenfalls gelangt das Verwaltungsgericht zur Auffassung, dass der gemeinderätlichen Bewilligungspraxis betreffend Dachan- tennen keine unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vor- schriften fremden Erwägungen zugrunde liegen; die dargelegten Gründe erscheinen durchwegs nachvollziehbar. ddd) Die Verweigerung der Baubewilligung für den von der Be- schwerdegegnerin geplanten Antennenmast auf dem Dach des Ge- bäudes Nr. 1349 liegt auf der Linie der erwähnten Praxis. Nach Mei- nung der Beschwerdeführerin genügt die Baute dem Einordnungsge- bot von § 64 Abs. 2 BO nicht. Die optischen Auswirkungen, welche die Mobilfunkantenne auf Grund ihrer Höhe und Form auf das Dorf- bild habe, seien derart einschneidend, dass für eine Bewilligung kein Raum bleibe; von den insgesamt vier GSM-Sendern seien insbeson- dere die beiden grossen Antennen ausserordentlich klobig und auf- fallend. Tatsächlich ist die "Fremdkörperwirkung" des den Dachfirst um 4.50 m überragenden (vorne Erw. 1) Antennenmastes mit den vier Antennen unter Berücksichtigung der in der Dorfkernzone vorherrschenden Dachlandschaft und der Einbettung des Dorfes in eine weiträumige, gut einsehbare Geländekammer nicht unerheblich; von einer "relativ filigranen Baute" kann kaum gesprochen werden. Das Ganze wird entgegen der Auffassung des Baudepartements auch nicht dadurch entscheidend relativiert, dass das Bauvorhaben am Rand der Dorfkernzone realisiert werden soll. Die Beschwerde- führerin hält diesem Argument zu Recht entgegen, dass auf diese Weise die Bestimmungen über die Dorfkernzone aufgeweicht bzw. unterlaufen werden könnten; naturgemäss muss bezüglich der Zo- nenunterteilung irgendwo eine Grenze gezogen und aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit dann auch strikte beachtet werden (siehe VGE III/58 vom 22. September 1988 in Sachen S. und S., S. 11). Die ästhetische Bewertung des Bauvorhabens durch den Gemeinderat lässt sich somit nicht beanstanden. eee) Überwiegende öffentliche und/oder private Interessen, die einer Ablehnung des Baugesuchs entgegenstehen könnten, sind nicht 212 Verwaltungsgericht 2002 ersichtlich. Gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin wird mit dem Bauvorhaben der Zweck verfolgt, die NATEL-Versorgung in Küttigen zu verbessern und zusätzliche Bandbreite zu gewinnen. So müsse die Versorgung auch in den Häusern gewährleistet sein, was derzeit nicht unbedingt der Fall sei. Ferner diene das Bauvorhaben der Entlastung des Standorts Aarau. Mit Blick auf die dort geplante Verkleinerung der Zellen würde der Verzicht auf das Bauvorhaben in Küttigen zu einer weiteren Verschlechterung der Versorgung führen. Dies hätte zur Folge, dass man die internen Vorgaben nicht mehr einhalten könnte. Auch die Konzession verlange ein qualitativ hochstehendes Netz. Das Bauvorhaben dient somit bloss dazu, die Versorgung in Küttigen in qualitativer Hinsicht zu verbessern und den Standort Aarau zu entlasten. Eine eigentliche Versorgungslücke, wie sie von der Beschwerdegegnerin behauptet wird, besteht indes- sen offensichtlich nicht. Abgesehen davon schliesst auch die Be- schwerdegegnerin selber nicht aus, dass es auf dem Gemeindegebiet von Küttigen weitere passende Standorte geben könnte; Alternativ- standorte sind aber bisher überhaupt nicht geprüft worden. Zu be- rücksichtigen ist schliesslich, dass durch die Ablehnung des Bauge- suchs der bestimmungsgemässe Gebrauch der Parzelle Nr. 4875 we- der verunmöglicht noch stark erschwert wird, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt kein Anlass besteht, die autonome Stellung der Gemeinde und ihrer Organe einzuschränken (AGVE 1993, S. 384). c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid des Baudepartements vom 22. November 2000 aufzuheben und der ablehnende Bauge- suchsentscheid des Gemeinderats Küttigen vom 15. Mai 2000 zu bestätigen ist. 64 Sanierung und Betrieb einer Sonderabfallverbrennungsanlage im Bereich eines belasteten Standorts ("Bauherren-Altlast"; Art. 3 AltlV). - Umweltschutzrechtliche Vorgaben, insbesondere Art. 3 AltlV (Erw. 2/a/bb). - Störerprinzip als Leitlinie bei der Sanierung von Altlasten (Erw. 2/a/cc).