1. Die Beschwerdegegnerin beabsichtigt, auf dem Dach des Gebäudes Nr. 1349 einen Antennenmast mit vier Antennen für den Mobilfunk GMS zu erstellen. Zwei Antennen senden auf dem Frequenzband 900 MHz, zwei Antennen auf dem Frequenzband 1'800 MHz. Der Mast soll den First des Satteldachs um 4.50 m überragen. Gemäss dem Bauzonenplan der Gemeinde Küttigen vom 25. März 1994 / 11. März 1997 befindet sich das Baugrundstück (Parzelle Nr. 4875) in der Dorfkernzone. 2. Die Beschwerdeführerin macht vor Verwaltungsgericht ausschliesslich noch geltend, einer Baubewilligung stünden die Anforderungen des Ortsbildschutzes entgegen;