Eine solche ist nur im Rahmen einer rechtmässigen und uneingeschränkten fürsorgerischen Freiheitsentziehung mit stationärem Zwangsaufenthalt in der Psychiatrischen Klinik Königsfelden zulässig (AGVE 2000, S. 188 f.). Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass es sich beim EPD, Stützpunkt B. nicht um eine Anstalt im Sinne von Art. 397a Abs. 1 ZGB handelt und es sich schon von 204 Verwaltungsgericht 2002 daher nicht um eine vollumfängliche fürsorgerische Freiheitsentziehung handeln kann, wie es das Bezirksamt geltend macht. 2002 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 205