Er ist somit in seiner Bewegungsfreiheit trotz Wahrnehmung der ambulanten Termine beim EPD, Stützpunkt B. in keiner Weise mehr spürbar eingeschränkt, gleich wie dies beim Besuch einer privaten psychiatrischen Arztpraxis der Fall wäre. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der EPD, Stützpunkt B. die ambulante Nachbehandlung des Beschwerdeführers gegen seinen Willen nicht durchsetzen kann, zumal es sich bei der vorliegenden ambulanten Nachbehandlung nicht um eine Zwangsmassnahme im Sinne von § 67ebis EG ZGB handelt.