Der Beschwerdeführer wechsle aus der stationären Behandlung in die ambulante Behandlung beim EPD B., wodurch ihm einerseits ermöglicht werde, seine wirtschaftliche Selbständigkeit wahrzunehmen, andererseits die psychiatrische Kontrolle im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung aufrechterhalten bleibe. Diese Kontrolle sei erforderlich und daher gerechtfertigt bzw. die Weiterführung einer angeordneten ambulanten Massnahme im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung unter Aufsicht der geeigneten Fachpersonen sei bisher in der aargauischen Rechtspraxis nicht nur grundsätzlich, sondern auch mit Erfolg angewendet und anerkannt worden. d)